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Satzung
des Vereins für Transkommunikations-Forschung (VTF) e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Verein für Transkommunikations-Forschung (VTF) e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist unter der Nr. 5940 dort im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Erforschung von
a) paranormalen Tonbandstimmen, d.h. physikalisch nicht erklärbaren
akustischen Phänomenen auf elektronischen Tonträgern,
b) analogen paranormalen Phänomenen auf anderen elektronischen Aufzeichnungsgeräten
(Video-Recordern, Computern usw.),
die durch Einspielungen gewonnen werden, oder die spontan entstanden sind,
sowie deren Auswertung nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten. Unter Einspielungen
werden verstanden, gezielte Experimente mit elektronischen Geräten,
um vorgenannte Signale zu erhalten und aufzuzeichnen.
Hierzu gehört die Entwicklung und Erprobung verschiedener Einspielmethoden und Geräte,
sowie die Vergabe von Entwicklungs-, Bau- und Forschungsaufträgen.
Die Forschung ist kein Selbstzweck, sondern sie hat das Ziel, der Wissenschaft
neue Perspektiven zu eröffnen durch den Nachweis des individuellen
Fortlebens nach dem Tode, um damit der Allgemeinheit zu dienen.
- Zur Erfüllung dieser Aufgaben will der Verein den Gedanken- und
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern und solchen Personen fördern,
die in der Lage sind, der Forschung Anregung und Hilfen zu geben.
- Da die Forschungsergebnisse für alle Menschen von Bedeutung sind,
ist der Verein bestrebt, eine breite Öffentlichkeit mit der Materie
vertraut zu machen.
- Der Verein errichtet und unterhält ein zentrales Archiv, in welchem
für sein Forschungsgebiet relevante Veröffentlichungen und Aufzeichnungen
aufbewahrt und den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
- Jedem Mitglied wird die Möglichkeit gegeben, seine Stimmenbeispiele
durch erfahrene Vereinsmitglieder begutachten zu lassen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Erforschung eines philosophisch
und weltanschaulich wichtigen Gebietes (der nachtodlichen Existenz der
menschlichen Seele bzw. der paranormalen Fähigkeiten der Psyche).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Mitglied des Vereins kann ohne Unterschied der Abstammung, der Religion
und der politischen Anschauung jede vollgeschäftsfähige natürliche
Person werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
Mitglied kann auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung
sein.
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist beim Vorstand schriftlich
zu beantragen.
- Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von
ihm verfolgten Ziele erworben haben, können mit ihrem Einverständnis
vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragsleistung freigestellt.
- Die Vereinsmitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, seinem Austritt aus
dem Verein oder durch seine Ausschließung. Die Mitgliedschaft juristischer
Personen oder Personenvereinigungen erlischt mit ihrem Austritt, dem Verlust
ihrer Rechtspersönlichkeit, ihrer Auflösung oder ihrer Ausschließung.
- Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche
Austrittserklärung mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber
dem Vorstand zu Händen seines 1. Vorsitzenden. Der Austritt ist nur
zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 1 1/2 Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen
werden
a) wenn es mit der Bezahlung von Beiträgen länger als 6 Monate
im Rückstand ist. Der Verein kann säumige Zahler mahnen, ist
dazu aber nicht verpflichtet,
b) wenn ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher ist namentlich dann gegeben,
wenn das Verhalten des Mitglieds geeignet ist, das Ansehen des Vereins
zu schädigen oder seiner Zielsetzung zu schaden, oder wenn das Mitglied
wiederholt den Vereinsbestimmungen zuwidergehandelt hat. Über den
Ausschluß nach b) entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Betroffene
kann gegen den Vorstandsbeschluß die Entscheidung der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung anrufen.
§ 5 Beiträge
- Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung
der Mitglieder für das kommende Beitragsjahr festgesetzt wird. Das
Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Plan für den voraussichtlichen
Finanzbedarf des kommenden Jahres vor, wobei auf Sicht ausschließlich
Kostendeckung erzielt werden soll. Etwaige Überschüsse dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Der Jahresmitgliedsbeitrag ist in einer Summe im voraus, spätestens
bis zum 31. Januar d.J. zu zahlen. Neu in den Verein eintretende Mitglieder
zahlen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Eintritts den Jahresbeitrag,
der sofort fällig ist. Die erste Beitragszahlung begründet den
Anspruch auf kostenfreie Zusendung sämtlicher im laufenden Kalenderjahr
bereits erschienener Informationsschriften des Vereins (VTF-Post, etc.).
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen einem Vereinsmitglied
auf Antrag den Jahresbeitrag ermäßigen oder ganz erlassen.
- Der Verein ist berechtigt, freiwillige Spenden jeder Art (Barbeträge,
Geräte, Arbeitskraft, Erbschaft etc.) entgegenzunehmen und für
satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
§ 6 Organe
- Organe des VTF sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
- Außerdem können Beiräte gebildet werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes,
mindestens einmal jährlich, einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.
Die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist davon
jedoch nicht abhängig.
Die Mitgliederversammlung findet jeweils im Frühjahr eines Jahres
statt.
- Die Versammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder einem
von diesem benannten Vertreter geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, es kann sich nicht vertreten lassen.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
Durch Satzungsänderungen darf die Verwendung des Vereinsvermögens
für steuerbegünstigte Zwecke nicht beeinträchtigt werden.
- Für die Beschlußfassung über die Auflösung des
Vereins gilt dasselbe wie für eine Satzungsänderung, mit der
Maßgabe, daß die erforderliche Mehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder die Hälfte der Zahl sämtlicher Mitglieder übersteigen
muß.
- Eine schriftliche Abstimmung, auch ohne Versammlung der Mitglieder,
ist gültig, wenn der Vorstand diese in seinem Einladungsschreiben
für zulässig erklärt hat. Bei dieser Abstimmung sind die
festgelegten Abstimmungsmodalitäten sinngemäß anzuwenden.
- Der (die) Schriftführer(in) hat über jede Mitgliederversammlung
ein Protokoll zu führen, in das namentlich die gestellten Anträge
und die gefaßten Beschlüsse aufzunehmen sind und in dem kenntlich
zu machen ist, daß die für ihr Zustandekommen erforderliche
Stimmenzahl erreicht ist. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- a) Die Mitgliederversammlung
nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung des Kassierers
und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig
für die Genehmigung dieser Berichte und die Entlastung des Vorstandes.
b) Sie bestellt die beiden Kassenprüfer.
c) Sie genehmigt den Haushaltsplan.
d) Sie nimmt die satzungsgemäß erforderliche Wahl der Mitglieder
des Vorstandes und seines 1. Vorsitzenden vor nach vorheriger Bestimmung
eines Wahlleiters.
Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Kandidaten für das Amt des
1. Vorsitzenden vorzuschlagen; Wiederwahl ist zulässig.
e) Sie setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.
f) Sie stimmt ab über Satzungsänderungen und über alle sonstigen,
ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge sowie über Angelegenheiten,
die der Mitgliederversammlung nach der Satzung zur Beschlußfassung
übertragen sind.
g) Über Satzungsänderungen bestimmen Mitgliederversammlung und
Vorstand gemeinsam.
h) Der jährliche Kassenbericht wird anschließend in der VTF-Post
veröffentlicht.
i) Die Mitgliederversammlung kann die Beratung weiterer Tagesordnungspunkte
beantragen, wenn dies bei Versammlungsbeginn angemeldet wird.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
es der Vorstand für erforderlich hält, oder wenn der dritte Teil
der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung schriftlich
beim Vorstand beantragt.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
- Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist allein zur Vertretung des
Vereins berechtigt.
- Es gibt einen 'geschäftsführenden Vorstand', dem neben dem
1. und dem 2. Vorsitzenden noch mindestens 3 weitere Mitglieder angehören.
- Die weiteren Mitglieder sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch vorstandsinterne
Absprachen.
- Der Vorstand regelt seine Geschäftsführung durch eine von
ihm zu erlassende und zu beschließende Geschäftsordnung.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer
von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl ist
jederzeit widerruflich, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf
vorliegt.
- Der Vorstand bewilligt im Rahmen des Haushaltsplanes die zur Erfüllung
der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel aus dem Vereinsvermögen.
Notwendige Vereinskonten sind vom Vorstand auf den Namen des Vereins einzurichten.
- Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag
des 1. Vorsitzenden in einem separaten Wahlgang von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit für vier Jahre gewählt; eine Wiederwahl
ist zulässig.
Der 1. Vorsitzende kann einer Mitgliederversammlung auch innerhalb dieser
Periode Vorschläge zur Erweiterung oder Nachwahl des Vorstandes machen
und zur Abstimmung stellen. Die Amtszeit dieser Vorstandsmitglieder endet
dann mit der des Gesamtvorstandes.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
- Die Amtsdauer des Vorstandes läuft von einer Jahres-Mitgliederversammlung,
die jeweils im Frühjahr stattfindet, bis zu der vier Jahre später
stattfindenden.
- Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich
einberufen. Er ist darüber hinaus auf Antrag von einem Drittel seiner
Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung
einer Frist von 30 Tagen.
Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden (bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden)
geleitet.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Ein Beschluß kann in eiligen Angelegenheiten auch auf schriftlichem
oder telefonischem Wege herbeigeführt werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand genehmigt den von dem dazu beauftragten Vorstandsmitglied
vorgelegten Entwurf des Haushaltsplanes; der Vorstand hat der Mitgliederversammlung
den Jahresbericht zu erstatten und die Jahresrechnung vorzulegen.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Obliegenheiten ehrenamtlich
aus; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen gegen Nachweis.
§ 9 Mitteilungsblatt
Die "VTF-Post" erscheint vierteljährlich und wird allen
Mitgliedern postalisch zugestellt.
§ 10 Rechnungslegung
Das Haushaltsjahr umfaßt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember
eines Jahres. Über Einnahmen und Ausgaben ist dem Vorstand in den
ersten drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres Rechnung zu legen.
§ 11 Rechnungsprüfung
Der Vorstand hat die Jahresrechnung durch die beiden von der Mitgliederversammlung
dazu bestimmten Rechnungsprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung
hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob
- der Haushaltsplan eingehalten worden ist
- die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch begründet
und belegt sind
- eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung betrieben worden
ist.
§ 12 Auflösung und Liquidation
Die die Auflösung beschließende Versammlung wählt die
Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes.
Das bei Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen soll
dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) mit der Auflage zufallen, es für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden. Eine Änderung dieser Bestimmung kann nur mit
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes beschlossen werden.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
Eingetragen am 6.1.1988 beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nr.
5940.
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